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59 • Ungedeckte Kredite wurden als gedeckte ausgegeben. • Damit ein Kredit innerhalb der Kompetenzordnung sowie der Belehnungsnormen zu liegen kam, wurden die Verkehrswerte von Liegenschaftenschätzungen nach oben angepasst.20 • Pfandänderungen, mit welchen der Kredit einer übergeordneten Bewilligungsin- stanz hätte vorgelegt werden müssen, wurden nicht gemeldet. • Auflagen vorgesetzter Instanzen wurden nicht eingehalten. • Engagements an einen einzelnen Schuldner teilte man auf mehrere wirtschaftlich zusammenhängende Kunden auf, so dass die einzelnen Kreditbeträge die eigene Kompetenz nicht überschritten. Es ist zu vermuten, dass bei solchen Kompetenzüberschreitungen die internen Kon- trollsysteme entweder zu wenig wirksam oder gar nicht vorhanden waren und die betreffenden Banken nur über eine ungenügende Funktionentrennung verfügten. 5.2.2 Unklare Regelung der Verantwortung Bei einem Kreditverlust können die Verantwortlichen selten eindeutig bestimmt werden, weil keine klaren Verantwortungsregelungen bestehen.21 Die hohen Fluktu- ationsraten im inländischen Kreditgeschäft haben auch dazu geführt, dass sich die Verantwortung für einen Kreditverlust relativ leicht auf einen Vorgänger abschieben liess. Bereits mittlere Kredite durchlaufen bei vielen Banken mehrere Kompetenzstufen, und in Extremfällen werden Kreditgesuche auch heute noch von bis zu 14 Kompe- tenzträgern begutachtet.22 Gerade wenn ein Kredit über mehrere Bewilligungsin- stanzen läuft, bleibt immer wieder unklar, wer die Verantwortung wofür zu über- nehmen hat. Übergeordnete Instanzen bemängeln dann die schlechte Überwachung des Kredits, während die kreditbeantragenden Stellen darauf hinweisen, dieser sei schliesslich nicht von ihnen bewilligt worden. 20 Eidgenössische Bankenkommission: Jahresbericht 1991, S. 43f. 21 Vgl. auch Wuffli, P.A. / Hunt, D.A.: Fixing the credit problem, in: The McKinsey Quarterly, 2/1993, S. 98. 22 Vgl. Sarasin, D.B.: Re-Engineering des Kreditgeschäfts!, in: Schweizer Bank: 2/1995, S. 58.

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