172 ten Kapitel in der jüngsten Geschichte des Hypothekargeschäfts, weshalb sich einige grundsätzliche Überlegungen für zukünftige Immobilienfinanzierungen aufdrängen: • Die bautechnische und kaufmännische Führung des Konsortiums muss klar gere- gelt sein und einem Gesellschafter übertragen werden, welcher über entsprechen- de Erfahrungen als Konsortialführer verfügt. • Sowohl die Bonität der einzelnen Konsorten als auch diejenige des ganzen Kon- sortiums ist zu prüfen. Dieses darf keine bonitätsschwachen Gesellschafter enthal- ten. Bei den einzelnen Konsorten muss mindestens die Tragbarkeit bezüglich ih- res Anteils an den Zins- und Amortisationsverpflichtungen nachgewiesen sein. • Die Beteiligungen in weiteren Konsortien müssen bekannt sein, um die daraus resultierenden Eventualverbindlichkeiten abschätzen zu können. Aufgrund der so- lidarischen Haftung der Konsorten untereinander können sich finanzielle Schwie- rigkeiten eines Gesellschafters dominoartig ausbreiten. Selbst ein gesundes Kon- sortialmitglied kann in Liquiditätsschwierigkeiten geraten, wenn es in einem an- deren Konsortium zur solidarischen Haftung gezogen wird. • Verschlechtert sich die finanzielle Lage eines Konsortialmitglieds, empfiehlt es sich, dessen Verbindlichkeiten frühzeitig von den andern Gesellschaftern ablösen zu lassen, da ein laufendes Konkursverfahren über ein Mitglied auch das Konsor- tium behindern und Bauverzögerungen verursachen kann. • Die Buchführung jedes einzelnen Konsortialmitglieds muss über sämtliche einge- gangenen Engagements in andern Konsortien Auskunft geben, wobei empfohlen wird, diese Beteiligungen mit der Methode des Equity-Accounting zu bilanzie- ren.32 "Kapitalanteile an Arbeitsgemeinschaften" sowie "Guthaben aus Lieferun- gen und Leistungen an verbundene Unternehmen" sind pro ARGE separat zu bi- lanzieren. In der Erfolgsrechnung sind nur die tatsächlich für das Konsortium er- brachten Lieferungen und Leistungen zu erfassen. Der Anhang sollte nähere An- gaben zu den Baukonsortien enthalten, an welchen die Firma beteiligt ist. • In den Kreditverträgen ist zu vereinbaren, dass Baukostenüberschreitungen aus anderen Projekten nicht über freie Baukreditlimiten abgedeckt werden dürfen. Weitere Covenants sind empfehlenswert. 32 Siehe dazu die Empfehlungen von Häfeli, R.: Behandlung von Gemeinschaftsunternehmen in der Konzernrechnung, in: Der Schweizer Treuhänder, 5/1994, S. 413 - 420.