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229 Einige grössere Krisenfälle der jüngsten Vergangenheit haben auch gezeigt, dass die Banken bei einem Ausstieg aus Grossengagements mit negativen Publizitätsfolgen rechnen müssen. Gewisse Kreditnehmer scheuen sich nicht, über die Medien Druck auf die Banken auszuüben, um diese zu weiteren Sanierungsleistungen zu drängen. Dabei wird der Sachverhalt oft so dargestellt, als sei die Schuld an den finanziellen Schwierigkeiten hauptsächlich im Rückzug der Banken zu suchen. Eine Gegendar- stellung ist diesen aber aufgrund des Bankgeheimnisses verwehrt. Wäre die Vorge- schichte dieser Krisenfälle öffentlich bekannt, würde dies manchem Kreditnehmer nicht gerade ein gutes Zeugnis ausstellen. Die mit Grosskrediten einhergehenden Risiken werden in den Risikoverteilungsvor- schriften nach Art. 4bis BankG und Art. 21 BankV explizit begrenzt. Ein Klumpenri- siko liegt nach Art. 21 Abs. 1 dann vor, wenn die Risikoposition gegenüber einer Gegenpartei 10 % der anrechenbaren eigenen Mittel der Bank erreicht oder über- schreitet. Zur Berechnung der Risikopositionen werden die Kreditforderungen mit den gleichen Risikogewichtungssätzen multipliziert, die auch bei der Ermittlung der Eigenmittelunterlegung gemäss Art. 12a Abs. 1 anzuwenden sind. Wann ein einzel- ner Kredit ein Klumpenrisiko darstellt, hängt somit von der Eigenmittelsituation der Bank sowie der Schuldnerbonität, Sicherstellung und Kreditlaufzeit des Engage- ments ab. Die Bank hat ihrer Oberleitung sowie der bankengesetzlichen Revisions- stelle ihre Klumpenrisiken periodisch zu melden. Eine Risikoposition darf jedoch 25 %, die Gesamtheit der Klumpenrisiken 800 % der anrechenbaren eigenen Mittel der Bank nicht überschreiten, es sei denn, die entsprechende Risikoposition ist voll- ständig durch freie anrechenbare Eigenmittel gedeckt. Der Gesetzgeber nimmt unterhalb dieser Obergrenzen keine weitere Differenzierung nach Grössenklassen vor. Auch wenn eine Bank die Risikoverteilungsvorschriften einhält, kann das Kreditportefeuille somit immer noch ungenügend diversifiziert sein, weil bereits ein paar grössere Verluste auf Engagements unterhalb der gesetzli- chen Grosskreditgrenze eine Bank in ernsthafte Schwierigkeiten bringen können. Die bankengesetzlichen Klumpenrisikovorschriften müssen deshalb durch bankin- terne Richtlinien der Risikolimitierung ergänzt werden. Dabei sind zunächst die ein- zelnen Grössenklassen festzulegen, wobei die bankspezifische Definition eines Grosskredits betragsmässig deutlich unterhalb derjenigen des Gesetzgebers liegen kann. Das Management kann beispielsweise nach Branchen oder Risikoklassen fest- legen, wie stark die Bank in den einzelnen Grössenklassen maximal engagiert sein soll.

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