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239 Kreditpolitische Grundsätze 1. Mit der vorliegenden Kreditpolitik soll die angestrebte Eigenkapitalrentabilität erreicht und eine hohe Qualität des Kreditportefeuilles sichergestellt werden. 2. Die Bank ist nur in solchen Produkten, Märkten und Kundensegmenten tätig, in denen sie über die Fähigkeit verfügt, Risiken erkennen, bewerten, steuern und kontrollieren zu können. 3. Die Bank vermeidet Risikokonzentrationen in ihrem Kreditportefeuille, indem sie ihre Kredite nach Kundensegmenten, Kreditarten, Branchen und Regionen (...) streut. 4. Die Bank betreibt keine Strukturpolitik. Wo es die Situation erfordert, limitiert sie ihre Kreditvergabe nach Risikoklassen, Kreditarten, Kundensegmenten, Branchen und Re- gionen (...). 5. Die Kreditkonditionen müssen das Kreditrisiko widerspiegeln. Die Preisgestaltung wird nicht als ein Instrument zur Volumenausdehnung eingesetzt. 6. Die Bank ist an Krediten interessiert, bei denen die Bonität des Kunden sowie die Kre- dittransaktion einwandfrei beurteilt wurden und der Zinsen- und Kapitaldienst auf- grund der Ertragskraft auch in Zukunft gewährleistet ist. 7. Die Bank finanziert keine Geschäfte, welche - gegen Gesetze verstossen oder zur Rechtsumgehung dienen - gegen moralische und ethische Prinzipien verstossen - die Umwelt schädigen oder zu einer Kausalhaftung der Bank führen könnten - auf andere Weise das Image der Bank beeinträchtigen könnten. 8. Die Bank finanziert keine Kreditnehmer, welche - der Bank bereits einmal einen Verlust zugefügt haben - sich ausserhalb des Geschäftsrayons der betreffenden Niederlassung befinden. 9. Die Grundsätze und Regeln der Kreditpolitik gelten unabhängig von der wirtschaftli- chen Situation. Sie haben gegenüber der Erreichung von Volumenzielen immer den Vorrang. Abweichungen von der Kreditpolitik müssen offengelegt und von den zu- ständigen Instanzen ausdrücklich bewilligt werden. 10. Die Geschäftsleitung und alle Führungskräfte sind für die Einhaltung der Kreditpolitik verantwortlich und wenden sie selber an.

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