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212 che Bankpolitik unter anderem zur Liquidität und Rentabilität der Bank, zum Risi- ko-Management oder zu den strategischen Geschäftseinheiten im In- und Ausland.6 Das Organisations- und Geschäftsreglement, das Leitbild sowie die Grundsatzent- scheidungen der betrieblichen Bankpolitik stecken den Rahmen ab, innerhalb dessen die Kreditpolitik die Erreichung der übergeordneten Vorgaben aufzuzeigen hat. Die kreditpolitischen Instanzen sollten bereits bei der Festlegung der für die Sparte Kommerz geltenden Ziele, Strategien und Ressourcen beigezogen werden.7 Damit lässt sich verhindern, dass ambitiöse Wachstums- und Rentabilitätsziele formuliert werden, die nur über das Eingehen überhöhter Risiken zu erreichen sind. Die Ver- antwortlichen der Kreditpolitik können auf diese Weise sicherstellen, dass die Vor- gaben der Geschäftsleitung auf die vorhandenen Ressourcen (Fähigkeiten, Anzahl Mitarbeiter, Technologie) im Kreditgeschäft abgestimmt sind. 10.1.1.4 Kreditpolitische Weisungen Im Weisungswesen werden die grundsätzlichen Vorgaben der Bank- und Kreditpoli- tik konkretisiert und in Ausführungsvorschriften festgehalten. Weisungen und Kre- dithandbücher regeln die operative Aufgabenerfüllung im Tagesgeschäft und sind in der Regel über einen längeren Zeitraum gültig. Das Weisungswesen ist zumeist historisch gewachsen und kann darum von Institut zu Institut starke Abweichungen aufweisen. In Abbildung 10.3 wird gezeigt, welche Aspekte des Kreditgeschäfts etwa Bestandteil des Weisungswesens einer Bank sein können. Nach einer im nächsten Abschnitt vorzunehmenden Unterteilung wird dabei zwischen Weisungen unterschieden, welche den Umgang mit Einzelengagements regeln und solchen, die hauptsächlich bei der Steuerung des Kreditportefeuilles an- setzen. 6 Kilgus, E.: Strategisches Bank-Management, 1994, S. 34. 7 Vgl. Siff, R.D.: Credit Policy Participation in the Planning Process, in: JCBL, Januar 1987, S. 37 - 40.

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