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193 Aufgabe eines Kreditausschusses auf oberster Hierarchieebene beispielsweise könne nicht in einer nochmaligen Analyse eines Engagements bestehen, wenn dieses Ge- schäft bereits vorgängig von vier Instanzen geprüft worden sei. Die Analyse könne dann substantiell kaum mehr besser werden. Gefragt sei vielmehr eine Beurteilung aus kreditpolitischer Sicht sowie das Einbringen von Erfahrungen mit ähnlichen Ge- schäften. 9.2.3 Regelung der Verantwortung Aus Risikoüberlegungen heraus wäre es vorteilhaft, wenn man die Verantwortung für einen Kreditverlust einer einzelnen Person zuweisen könnte. Dies ist aber gerade bei solchen Krediten schwierig, welche im Rahmen der Kreditbewilligung von meh- reren Personen verschiedener Instanzen begutachtet werden. Die Zuweisung einer personalen Verantwortung würde hier gegen das Prinzip verstossen, wonach Aufga- ben, Kompetenzen und Verantwortung kongruent sein sollten, jemand also nicht für Entscheidungen verantwortlich gemacht werden kann, die nicht in seinen Kompe- tenz- und Aufgabenbereich fallen. Die Untersuchung führte erwartungsgemäss nicht zu einem einheitlichen Ergebnis darüber, wie die Verantwortung in den einzelnen Banken geregelt wird. Grundsätz- lich lassen sich aber zwei unterschiedliche Ansätze feststellen: Während man in zwei Banken eine ungeteilte (personale) Verantwortung favorisiert, tritt man bei den anderen Instituten für eine Aufteilung der Verantwortung auf die verschiedenen in- volvierten Instanzen ein. • Ungeteilte Verantwortung Die alleinige Verantwortung für ein Engagement wird der vordersten Frontstelle übertragen, wobei es sich zumeist um einen genau bestimmten Entscheidungsträ- ger (Filialleiter, Kreditchef, Sachbearbeiter etc.) handelt. Diese personale Verant- wortungsregelung wird damit begründet, dass der entsprechende Bankmitarbeiter auch für die Einholung der Informationen und die nachfolgende Kreditüberwa- chung verantwortlich sei. Nur die klare Eigenverantwortung führe zum Ziel, alles andere verzögere nur den Bewilligungsprozess. Untere Instanzen hätten so deut- lich weniger Anreize, einen Kredit bei vorgesetzten Stellen "durchzubringen", oh- ne selbst vom Geschäft überzeugt zu sein. Wenn der Kredit dann schiefgehe, kön- ne man nicht mehr darauf hinweisen, andere seien mit dem Geschäft ja ebenfalls einverstanden gewesen. Bei Grossverlusten würden die oberen Instanzen jedoch ohnehin zur Rechenschaft gezogen.

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