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15 wies, wird heute im Zuge einer Neugestaltung bzw. eines Reengineerings19 der wichtigsten Kernprozesse versucht, diesen nach Kundensegmenten und/oder Kre- ditarten (z.B. ungedeckte Kredite, grundpfandgedeckte Kredite, Wertschriftenkredi- te) zu differenzieren und EDV-mässig zu unterstützen. Kürzere Durchlaufzeiten bei der Kreditvergabe und segmentspezifisch ausgerichtete Prozesse sollen im Endef- fekt zu einer höheren Kundenzufriedenheit führen. Die Standardisierung der Kredit- vergabeprozesse soll dabei auch eine systematischere Erkennung, Bewertung, Steu- erung und Kontrolle der eingegangenen Risiken sicherstellen. 2.3 Entwicklung der Ausfallrisiken Falls konkrete Zweifel über die Zahlungsfähigkeit eines Schuldners bestehen, nimmt die Bank unter Berücksichtigung des Werts der Sicherheiten sowie des wirt- schaftlichen Umfeldes eine Bewertungskorrektur auf den Zins- und Kapitalforde- rungen vor. Diese Bewertungskorrekturen schlagen sich nach der geänderten Ban- kenverordnung vom 1.2.1995 in der Erfolgsrechnung (Art. 25a BankV) unter der Position "Wertberichtigungen, Rückstellungen und Verluste"20, in der Bilanz (Art. 25 BankV) unter der Position "Wertberichtigungen und Rückstellungen" nieder. Von einem Kreditverlust im engeren Sinne spricht man erst dann, wenn ein solcher Buchverlust tatsächlich realisiert werden muss. In der Theorie kommt den Begriffen "Rückstellung" und "Wertberichtigung" eine unterschiedliche Bedeutung zu.21 Bei einer Rückstellung ist der Grund, nicht aber die Höhe einer zukünftigen Forderung bekannt. Einer Rückstellung kommt darum Fremdkapitalcharakter zu. Unter einer Wertberichtigung wird dagegen ein Korrek- 19 Hammer, M. / Champy, J.: Reengineering the Corporation, 1993, S. 32, definieren den Be- griff Reengineering wie folgt: "Reengineering is the fundamental rethinking and radical re- design of business processes to achieve dramatic improvements in critical, contemporary measures of performance, such as cost, quality, service, and speed." 20 Nach den Gliederungsvorschriften für die Erfolgsrechnung gemäss alter Bankenverordnung waren die Bewertungskorrekturen auf Kreditforderungen in der Sammelposition "Verluste, Ab- schreibungen und Rückstellungen" enthalten. Neu sind die Abschreibungen auf dem Anlage- vermögen getrennt von den Wertberichtigungen und Rückstellungen auszuweisen. Die Jahres- rechnungen sind erstmals per 31.12.1996 nach der geänderten Verordnung zu erstellen. Die Ausführungen im Abschnitt 2.3.2 beziehen sich deshalb noch auf die Position "Verluste, Ab- schreibungen und Rückstellungen", wie sie in den bisherigen Gliederungsvorschriften vorgese- hen war. 21 Vgl. dazu Geissmann, B.: Kreditrisiken im Auslandgeschäft, 1991, S. 208f.

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