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17 lungen").22 Im Fall von Kontokorrent-Krediten gelten Zinsen und Kommissionen als gefährdet, wenn die erteilte Kreditlimite seit über 90 Tagen überschritten ist. Auszuschliessen sind die Erträge spätestens dann, wenn sie als uneinbringlich gelten, also nach Ablauf der 90-Tage-Frist. Ab diesem Zeitpunkt sind die March- zinsen zurückzustellen oder nicht mehr zu rechnen. Eine bezüglich der Frist von dieser Regelung abweichende Behandlung der gefährdeten Zinsen ist im Anhang gemäss Art. 25c Abs. 1 Ziff. 2 BankV anzugeben. In der Bilanz werden die ge- fährdeten Zinsen je nach der gewählten Methode entweder unter den "Wertbe- richtigungen und Rückstellungen" ausgewiesen oder direkt mit den entsprechen- den Kreditforderungen verrechnet. Die Bilanzierungspraxis von Kreditausfällen wurde in den nach alter Bankenver- ordnung erstellten Jahresabschlüssen noch vielfach nicht offengelegt, so dass die Höhe und Zusammensetzung der Wertberichtigungen selten zweifelsfrei nachvoll- ziehbar war. Die geänderte Bankenverordnung führt hier erfreulicherweise zu einer erhöhten Transparenz, indem die Zweckbestimmung von Wertberichtigungen auf Aktiven begründet, nachvollziehbar und überprüfbar sein muss.23 Darüber hinaus muss der Bestand sowie die Veränderung der Wertberichtigungen und Rückstellun- gen im Anhang offengelegt werden. In Zukunft sollten deshalb bezüglich der Aus- fallrisiken der verschiedenen Banken detailliertere Vergleiche möglich sein. 2.3.2 Entwicklung der "Verluste, Abschreibungen, Rückstellungen" Zu Beginn der neunziger Jahre haben die "Verluste, Abschreibungen, Rückstellun- gen" (VAR) im schweizerischen Bankensystem überproportional zugenommen. Aus Abbildung 2.4 geht hervor, dass die ausgewiesenen Reingewinne und VAR in den Jahren 1984 bis 1989 noch beinahe gleich hoch sind und ein gleichgerichtetes Wachstum aufweisen. Ab 1990 ist jedoch ein eigentlicher Trendbruch festzustellen. Die VAR liegen seither deutlich über den entsprechenden Reingewinnen und waren gemäss Anhang 1 zum Teil mehr als doppelt so hoch wie diese. 22 Eidgenössische Bankenkommission: Richtlinien zu den Rechnungslegungsvorschriften der Art. 23 - 28 BankV (RRV-EBK) vom 14. Dezember 1994. 23 Vgl. Rufer, Th.: Die Konzernrechnung der Banken nach der neuen Verordnung zum Banken- gesetz, in: Der Schweizer Treuhänder, 5/1994, S. 430.

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