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196 Wo die Kompetenzordnung nach dem Deckungsgrad (gedeckt/ungedeckt) unter- scheidet, lassen sich zwei verschiedene Systeme erkennen, wie die maximale Kre- ditkompetenz einer Bewilligungsinstanz bei einem einzelnen Kunden bzw. einer Kundengruppe berechnet wird. Im einen Fall definiert die Kompetenz für gedeckte Engagements die maximal von dieser Stelle zu gewährende Kredithöhe, während sich diese im anderen Fall kumulativ aus der Kompetenz für gedeckte und ungedeck- te Engagements zusammensetzt.5 Bei der Delegation von Kreditkompetenzen muss auch eine klare Geschäftszuord- nung nach Kreditarten und Territorien festgelegt werden. Wichtig ist insbesondere eine Definition des Geschäftsrayons der verschiedenen Regionen und Niederlassun- gen. Während Ausserrayongeschäfte früher vor allem als Marketing-Problem ange- sehen worden seien, müsse heute der Sicherheitsaspekt wieder klar in den Vorder- grund gerückt werden. Ebenso wichtig ist auch eine eindeutige Stellvertretungsrege- lung auf allen Stufen. In einer Bank ist daher bis auf Stufe Generaldirektion geregelt, wer für wen die Stellvertretung übernimmt. Diese ist nicht weiter delegierbar. In der Kompetenzordnung muss auch klar festgehalten werden, wer über die Befugnis zur Delegation von Kreditkompetenzen verfügt. Ohne die aufgeführten Regelungen komme es besonders in Aufschwungphasen zu Disziplinlosigkeiten. Ein Gesprächspartner führte aus, die Ausgestaltung der Kompetenzordnung habe bei Grossverlusten wohl keine entscheidende Rolle gespielt, da diese "im Kollektiv" zu- stande gekommen seien. Bei schiefgelaufenen Konsortialkrediten seien fast immer alle Grossbanken beteiligt gewesen. 5 Die Kreditkompetenz einer bestimmten Bewilligungsinstanz betrage bei zwei Banken bei- spielsweise je Fr. 10 Mio. für ungedeckte und Fr. 20 Mio. für gedeckte Engagements. Die ma- ximale Kreditkompetenz pro Kunde beträgt somit im ersten Fall Fr. 20 Mio., im zweiten dage- gen Fr. 30 Mio.

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