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198 9.3.1.1 Minimalanforderungen an die Kreditanträge Um die entscheidungsrelevanten Informationen in der gewünschten Qualität und Quantität zu erhalten, müssen die Informationsansprüche gegenüber den kreditbean- tragenden Stellen in formeller und inhaltlicher Hinsicht klar definiert und kommuni- ziert sein. Es ist festzulegen, welche Informationen man in welcher Form erwartet und nach welchen Kriterien die Kreditanträge zu begründen sind. Den vorgelagerten Instanzen sollte dabei unbedingt die Auflage gemacht werden, die positiven und ne- gativen Aspekte eines Kredits offenzulegen. Letzteres wird heute zunehmend über einen verstärkten Informatikeinsatz sichergestellt. Eine Bank hat für bestimmte Ge- schäftsarten beispielsweise festgelegt, welchen Mindestanforderungen die Entschei- dungsunterlagen genügen müssen. Im Umgang mit den Frontstellen ist es wichtig, die Informationsansprüche im Tagesgeschäft auch durchzusetzen und mangelhaft dokumentierte Kreditanträge konsequent zurückzuweisen. Nach Ansicht eines Ban- kiers muss der Kreditbewilligungsprozess auf dem Prinzip der Schriftlichkeit aufge- baut sein. Lediglich grundsätzliche Vorentscheide kreditpolitischer Natur könnten mündlich gegeben werden. 9.3.1.2 Fachtechnische Kontrolle Drei Bankiers vertraten die Ansicht, systematische Kontrollen des Hauptsitzes im Filialnetz seien ein wichtiges Instrument, um die Qualität bei der Kreditbewilligung aufrechtzuerhalten. Die fachtechnische Kontrolle vor Ort müsse verstärkt werden, sie sei aber primär im Sinne einer Unterstützung der Filialen durchzuführen. Wenn immer wieder ungenügend formulierte und dokumentierte Kreditanträge vorgelegt würden, müsse man überprüfen, in welcher "Umgebung" solche Anträge zustande gekommen seien. Ein Bankier wies darauf hin, im Rahmen der Kontrollhandlungen sei es auch wichtig, die Kontinuität der Kreditakten zu überprüfen. Falls in den Kreditunterlagen falsche Angaben gegeben werden, sei eine sofortige Reaktion des Hauptsitzes gefragt. Zwei Bankiers meinten unmissverständlich, dass in einer solchen Situation personelle Sanktionen unabdingbar seien. Auf keinen Fall dürfe man eine "Ende gut - alles gut"-Moral dulden, auch wenn es schlussendlich nicht zu einem Verlust komme.

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