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150 • Cross-Default-Klausel. Die Bank kann Kapital und Zinsen vorzeitig fällig stellen, falls der Schuldner seine (Zahlungs-)Verpflichtungen gegenüber Dritten nicht fristgerecht einhält. • Change of Ownership-Klausel. Wenn beim Kreditnehmer eine wesentliche Ände- rung der Eigentumsverhältnisse eintritt, ist die Bank berechtigt, den Kredit fällig zu stellen. Diese Klauseln sind schwierig durchsetzbar, wenn sie einen Interpretationsspielraum offenlassen. Die Default-Ereignisse sind deshalb in zeitlicher, örtlicher und sachli- cher Hinsicht genau zu definieren. Es ist zu prüfen, ob die Klauseln auch auf allfäl- lige Tochtergesellschaften des Kreditnehmers anwendbar sein sollen. Das Bankmanagement muss die Verwendung von Covenants in Zukunft zum festen Bestandteil der Kreditpolitik machen. Dies setzt voraus, dass die Mitarbeiter die Vorteile solcher Klauseln verstehen und diese von Fall zu Fall richtig anwenden können. Covenants erfüllen ihre Wirkung nicht und können beim Kunden auch kaum durchgesetzt werden, wenn sie in erster Linie als eine vorzeitige Kündigungs- option verstanden werden. Der Hauptnutzen dieses Instruments besteht vielmehr in seiner Frühwarnfunktion sowie der Förderung der Kommunikation zwischen der Bank und dem Kunden.

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