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210 10.1.1.1 Organisations- und Geschäftsreglement Die Banken haben nach Art. 3 Abs. 2 Bst. a BankG in ihren Statuten, Gesellschafts- verträgen und Reglementen den Geschäftskreis genau zu umschreiben und die ihrer Geschäftstätigkeit entsprechende Verwaltungsorganisation vorzusehen. Das Organi- sations- und Geschäftsreglement (OGR) enthält die Ausführungsbestimmungen zu den Statuten bezüglich der Organisation der Bank und ihrer wichtigsten Geschäfts- sparten. Es gehört zu denjenigen Unterlagen, welche der Eidgenössischen Banken- kommission beim Gesuch um Geschäftsbewilligung eingereicht werden müssen. Wesentliche Änderungen bedürfen nach Art. 3 Abs. 3 BankG ebenfalls der Geneh- migung durch die EBK. Für die Regelung des Kreditgeschäfts ist insbesondere Art. 9 Abs. 1 BankV von Bedeutung, wonach die Zuständigkeit und das Verfahren für die Bewilligung von Krediten und der Abschluss aller andern mit Risiko verbunde- nen Geschäfte sowie deren Überwachung in einem Reglement geordnet sein müssen. Über die zitierten allgemeinen Bestimmungen hinaus sind im BankG und der BankV aber keine näheren Bestimmungen zum Mindestinhalt des OGR zu finden.3 In der Praxis enthält dieses etwa die folgenden, das Kreditgeschäft betreffenden Be- stimmungen: • Aufgaben und Zuständigkeiten der Geschäftsleitungsmitglieder der Sparte Kommerz • Kompetenzordnung für die Bewilligung von Krediten • Bewilligungsverfahren bei Organkrediten • Kompetenzregelung bei vorzeitigem Geschäftsabschluss • Delegation von Kompetenzen • Organisation und Funktionsweise des Kreditausschusses • Mindestanforderungen an die Dokumentation und Risikobeurteilung eines Kredits • Meldung bewilligter Geschäfte an die übergeordneten Instanzen • Regelungen bezüglich Kreditüberschreitungen/-überziehungen • Meldewesen (Berichterstattung) über Risiken und Verluste Abb. 10.1 Mögliche, das Kreditgeschäft betreffende Regelungen des OGR 3 Nach Keppeler, P.: Das Organisations- und Geschäftsreglement bei Banken, in: Der Schweizer Treuhänder, 3/1995, S. 150, ist die Regelung der Verantwortlichkeit erfahrungsgemäss das wichtigste Anliegen der EBK bei der Beurteilung eines Geschäftsreglements.

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