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29 Kapitalmarktsatz abdiskontiert werden. Zinssatzerhöhungen wirken somit ten- denziell preissenkend und führen zu einer Wertverminderung des Aktivums bzw. der hinterlegten Sicherheiten. Viertens dämpft eine Verteuerung der Kapitalkos- ten die Nachfrage nach Grundstücken und Bauleistungen. Alles in allem hat die Immobilienkrise verdeutlicht, wie zinssensitiv die Immobilien- und Baubranche ist. 4. Die drei dringlichen Bundesbeschlüsse zum Bodenrecht vom Oktober 1989 stel- len zwar keine eigentliche Ursache der Immobilienkrise dar.16 Sie haben der Spekulation aber zumindest die Spitze gebrochen und die notwendige Marktbe- reinigung beschleunigt. Inländische Hypothekaranlagen einschliesslich der festen Vorschüsse und Darlehen gegen hypothekarische Deckung machen in der Schweiz traditionell einen hohen Anteil am inländischen Kreditvolumen aus. So waren Ende 1995 im direkten und indirekten Hypothekargeschäft Fr. 440 Mrd. investiert, was rund 72 % des gesamten inländischen Ausleihungsvolumens von Fr. 608 Mrd. entspricht.17 Der Zusammen- bruch des Immobilienmarktes schlug sich deshalb besonders drastisch auf die Quali- tät der Kreditportefeuilles nieder. 3.3 Strukturwandel im schweizerischen Bankensektor Als bankexterne Verlustursache haben die Strukturveränderungen im schweizeri- schen Bankgewerbe eine nicht unerhebliche Rolle gespielt.18 Die Globalisierung, Liberalisierung und Deregulierung der Märkte hat in der Bankbranche die Auflö- sung von Kartellen und Konvenien (z.B. die lokalen Zinskonvenien) und damit eine freiere Preisbildung bewirkt. Gleichzeitig ist es zu einem forcierten Konzentrations- prozess und einem Ausbau der Marktstellung der Grossbanken zulasten der Kanto- nalbanken und Regionalbanken gekommen. Der gestiegene Wettbewerbsdruck und die gesunkenen Margen haben viele Banken zu einer einseitigen Ausrichtung der 16 Die Sperrfrist für die Veräusserung nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke, die Pfandbelas- tungsgrenze für nichtlandwirtschaftliche Grundstücke sowie die Anlagevorschriften für Einrich- tungen der beruflichen Vorsorge und für Versicherungseinrichtungen wurden mit Bundesbe- schluss vom 6.10.1989 eingeführt. Die Bundesbeschlüsse über die Sperrfrist und die Pfandbe- lastungsgrenze wurden per 1.1.1995 wieder ausser Kraft gesetzt. 17 Schweizerische Nationalbank: Das Schweizerische Bankwesen im Jahre 1995, S. 37. 18 Vgl. zu den Ursachen und Folgen dieses Restrukturierungsprozesses Kilgus, E.: Strukturverän- derungen im schweizerischen Bankwesen, in: Die Unternehmung, 6/1994, S. 421 - 426.

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